| Wärme am Bildschirmarbeitsplatz |
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EU- Richtlinie Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5) Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen ) gehörenden Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die Arbeitnehmer störend wirken könnte. BildschArbV:Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung führen, die unzuträglich ist. Die Raumtemperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Luftgeschwindigkeit sollen behaglich sein. VBG 104, §27Die am Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Versicherten durch erhöhte Wärmebelastung führen. Zur Schaffung eines behaglichen Raumklimas müssen Lufttemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchte in einem angemessenen Verhältnis zu einander stehen. Hierbei ist auch die Wirkung extrem kalter und warmer Oberflächen im Raum zu berücksichtigen. VBG 104, DA zu §27Die Wärmezufuhr in einem Raum wird nicht nur durch Heizung und Sonneneinstrahlung, sondern auch durch Zahl und Tätigkeiten (Energieumsatz) der Personen sowie Art und Anzahl der Arbeitsmittel Bestimmt. Energiesparende Arbeitsmittel bestimmt. Energiesparende Arbeitsmittel verringern die Wärmezufuhr. Die Raumtemperatur soll für sitzende oder leichte Tätigkeiten in der Regel 21°C bis 22°C betragen. Bei hohen Außentemperaturen kann die Raumtemperaturen höher sein, sie sollte jedoch 26°C nicht überschreiten Hitzearbeitsplätze und Kältebereiche sind ausgenommen. Anmerkung: Die Reflektoren reflektieren ca.80 % der auftreffenden Inrfrarotstrahlung der Sonne wieder ins Freie, ohne daß diese Strahlungsenergie im Raum in Wärme umgewandelt wird. Hierdurch wird 50 bis 70% der Sonnenhitze vom Raum abgehalten |
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Wärme am
Bildschirmarbeitsplatz