| Reflexion und Spiegelung (2) |
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Fortsetzung BildschArbV:Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende und beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Blendschutzeinrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf dem Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt. VBG 104, DA zu §25 Abs. 1Blendung tritt durch Direktblendung oder Reflexblendung auf. Blendungen sind Störungen durch zu hohe Leuchtdichten oder zu große Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld. Blendung darf weder durch die Lampen oder Leuchten (Direktblendung) oder durch Spiegelungen hoher Leuchtdichten auf glänzenden Flächen (Reflexblendung) hervorgerufen werden. VBG 104, DA zu §25 Abs, 2Zur Verringerung des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz müssen geeignete, verstellbare Einrichtungen an den Fenstern vorhanden sein. VBG 104, DA zu §25 Abs. 2Hohe Beleuchtungsstärken durch Tageslichteinfall, die zu verringerten Kontrasten auf dem Bildschirm sowie zu Direktblendung, Reflexblendung und störende Spiegelungen durch Tageslicht führen, können z.B. durch Vorhänge, Jalousien oder Lamellenstores im Fensterbereich vermieden werden. Die für solche Einrichtungen verwendeten Materialien sollen eine geringe Lichtdurchlässigkeit (Lichttransmission) und einen den Wänden angepaßten Reflexionsgrad besitzen. Hierzu auch die §§ 7 und 9 der Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/1 " Sichtverbindung nach außen". Anmerkung: Die Reflektoren erfüllen die vorstehenden Forderungen bestens. Erstens haben sie eine Lichttransmission von 2 bis 3 %. Diese Lichttransmission erfüllt die Forderungen der Arbeitsgemeinschaft Industriebau (F20- Sonnen- und Blendschutz), von mindestens 95 % Lichtreduzierung bei Blendschutzanforderungen. Zweitens geben diese Reflektoren trotz besten Blendschutz freie Sicht nach außen. |
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Reflexion und
Spiegelung