| Reflexion und Spiegelung |
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EU- Richtlinie Anhang Mindestvorschriften (Artikel 4 und 5). Der Bildschirm muß frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die den Benutzer stören können. BildschArbV: Der Bildschirmmuß frei von Reflexen und Spiegelungen sein. VBG 104 §16Der Bildschirm muß frei von Reflexen und Spiegelungen sein, die sich bei der Benutzung störend auswirken können. VGB 104, DA zu §16Zusätzliche Beschichtung und Filter (auch sog. Antistatik- Beschichtungen) verschlechtern häufig die Darstellung auf dem Bildschirm und sollten deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung aller Einflußfaktoren Verwendung finden. Dies gilt insbesondere für nachträglich getroffene Antireflexmaßnahmen. VGB 104, § 25 Abs. 1Störende Blendung, Reflexionen und Spiegelungen am Arbeitsplatz müssen vermieden sein, um eine Herabsetzung der Sehleistung und vorzeitiger Ermüdung der Versicherten Entgegenzuwirken. VGB 104, DA zu §29 Abs. 1Arbeitsplätze sollen möglichst
mit einer zur Hauptfensterfront parallelen
Blickrichtung und nicht direkt an Fenstern
angeordnet sein. EU- Richtlinien Anhang Mindestvorschriften ( Artikel 4 und 5 )Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Lichtquellen und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexionen auf dem Bildschirm verursachen. Die Fenster müssen mit einer verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern läßt. |
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Reflexion und
Spiegelung