| Richtlinien allgemein (2) |
|
Auf stark vereinfachte Art war hier eines der Kernprobleme der modernen Arbeitswelt auf den Punkt gebracht worden. Während einerseits die Arbeitsproduktivität des einzelnen durch den Einsatz immer umfassender und anwenderfreundlicherer EDV-Systeme ständig zunimmt, steigt auf der anderen Seite der Schaden durch Erkrankungen, die unmittelbar durch die dauernde Arbeit am Bildschirm verursacht werden. Ein Teil des so erwirtschafteten Plus geht gleich wieder verloren, ganz zu schweigen von den finanziellen Belastungen für die Allgemeinheit. Für Muskel und Skeletterkrankungen werden z.B. von den Krankenkassen jährlich ca. 11 Mrd. EUR aufgewendet. Gerade in Verbindung mit dem Bildschirmarbeitsplatz sind Muskel und Verspannungskrankheiten, Kopfschmerzen , brennende Augen, Doppel und Verschwommensehen sehr stark zunehmende Krankheitsbilder. Kein Wunder also, dass der Bildschirmarbeitsplatz zunehmend unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten gesehen und beurteilt wird. Mehr und mehr setzt sich dabei die Erkenntnis durch: Ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz kostet Geld, ein schlechter ein mittleres Vermögen! Gesetze ersetzen EmpfehlungenBereits 1980 wurden von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die " Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich " aufgestellt. Im Rahmen der seit 1989 existierenden EU-Richtlinien wurde im Juni 1990 die 5. Einzelrichtlinie ( Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG ) veröffentlicht und tritt am 01.01.1997 in Kraft. Die 5. Einzelrichtlinie befasst sich mit Sicherheit und Gesundheit am Bildschirmarbeitsplatz und wird als Teil des neuen Arbeitsschutz- Rahmengesetzes ( ArbSchRG ) in der Bundesrepublik als Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) realisiert . Neu daran ist, dass dies einheitlich für alle Beschäftigungsgruppen gilt. Kommt ein Arbeitgeber seinen darin festgelegten gesetzlichen Pflichten nicht nach, dann können Zuwiderhandlungen von 5.000 bis 25.000 EUR bis hin zur Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Rechte der Arbeitnehmer werden also deutlich gestärkt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten zu ermitteln und auf die Möglichkeit physischer und psychischer Gefährdung hin zu überprüfen. Die EU- Richtlinien muß in Österreich in Verbindung mit der BildschArbV, der UVV Bildschirmarbeit (VBG 104) und den DA zu den §§ der UVV Bildschirmarbeit (VBG 104) gesehen werden. Alle Vorschriften sind gültig und verbindlich. Sie stellen somit einen Vorschriftenumfang dar, welcher nur noch von Fachleuten erfaßt und in die Arbeitswelt umgesetzt werden kann. Die Bildschirmarbeitsverordnung erfaßt die gesamte Arbeitsplatzsituation, d.h. den Arbeitsplatz mit seiner Ausstattung und den Werkzeugen, das Arbeitsumfeld mit Akustik, Optik und Klima sowie der vorhandenen Arbeitsorganisation. |
|
| << Richtlinien allgemein(2) | Gesundheitliche Grundansprüche >> | |
|---|---|
Allgemein